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SKS · Schifffahrtsrecht · Frage 84

Welche Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration darf laut SeeSchStrO nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?

  1. 84

    Welche Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration darf laut SeeSchStrO nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?

    Musterantwort

    0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Diese Frage steht im amtlichen Katalog Sportküstenschifferschein, Teil „Schifffahrtsrecht“. Sie steht im Abschnitt SeeSchStrO: Vorfahrt und Fahrregeln — Vorfahrt beachten und Vorfahrt haben, Fahren und Queren im Fahrwasser, Badebetrieb, Lichter auf der Elbe, Schleppen und Alkoholgrenzen.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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