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Sportbootführerschein: Voraussetzungen, Alter, Antrag
Wer den Sportbootführerschein See oder Binnen machen will, braucht ein Mindestalter, einen ärztlichen Tauglichkeitsnachweis, einen Zuverlässigkeitsnachweis und einen vollständigen Antrag beim Prüfungsausschuss. Hier steht, was die Verordnung genau verlangt.
Mindestalter
- 16 Jahre für ein Sportboot mit Antriebsmaschine (Motor).
- 14 Jahre für ein Sportboot unter Segel.
- Wer noch nicht 18 ist, braucht die schriftliche oder elektronische Zustimmung der Eltern (des gesetzlichen Vertreters).
§ 6 Absatz 1 SpFV
Ärztlicher Tauglichkeitsnachweis
Wer einen Sportbootführerschein machen will, muss körperlich und psychisch tauglich sein. Das bestätigt ein Arzt auf einem amtlichen Formular (Anhang 1 der Anlage 2 zur SpFV). Der Arzt schickt den Nachweis im verschlossenen Umschlag direkt an den Prüfungsausschuss; Sie bekommen eine Abschrift.
Zur Beurteilung können Sie dem Arzt eine Sehtest-Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle und eine Bescheinigung eines Hörakustikers vorlegen. Einschränkungen können als Auflagen in den Führerschein eingetragen werden — ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen allerdings nicht: Es lässt sich durch keine Auflage ausgleichen, weil Lichter und Tonnen nach Farben unterschieden werden.
§ 6 Absatz 2 bis 4, § 7 Absatz 2 SpFV
Zuverlässigkeit
Unzuverlässig ist insbesondere, wer wegen erheblicher Verstöße gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist. Nachgewiesen wird die Zuverlässigkeit in der Regel mit einer Kopie des Autoführerscheins. Wer keinen hat, legt auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis vor.
§ 6 Absatz 5, § 7 Absatz 2 SpFV
Der Antrag
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung geht spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin an den Prüfungsausschuss, bei dem Sie die Prüfung ablegen wollen — schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes. Hinein gehören unter anderem:
- Name, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Anschrift, die gewünschte Art des Scheins,
- ein aktuelles Passbild 35 × 45 mm ohne Kopfbedeckung,
- der ärztliche Tauglichkeitsnachweis (oder die Kopie eines höchstens ein Jahr alten Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart),
- die Kopie des Autoführerscheins — oder auf Verlangen ein Führungszeugnis,
- die Erklärung, ob Ihnen die Fahrerlaubnis für Sportboote schon einmal entzogen wurde, bei Minderjährigen die Zustimmung der Eltern.
Zugelassen wird, wer diese Unterlagen vollständig eingereicht und den angeforderten Gebührenvorschuss bezahlt hat. Eine förmliche Zulassung braucht es nicht; sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.
§ 7 SpFV
Wer prüft
Zulassung, Prüfung und Ausstellung liegen bei den Prüfungsausschüssen der beiden beliehenen Verbände: des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) und des Deutschen Segler-Verbands (DSV).
Häufige Fragen
Ab welchem Alter darf man den Sportbootführerschein machen?
Für ein Sportboot mit Motor ab 16 Jahren, für ein Sportboot unter Segel ab 14 Jahren. Unter 18 Jahren braucht es die Zustimmung der Eltern (§ 6 Absatz 1 SpFV).
Braucht man für den Sportbootführerschein ein ärztliches Attest?
Ja. Ein Arzt bestätigt die medizinische Tauglichkeit auf dem amtlichen Formular und schickt den Nachweis direkt an den Prüfungsausschuss (§ 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 SpFV).
Braucht man ein Führungszeugnis?
In der Regel reicht die Kopie eines gültigen Autoführerscheins. Wer keinen hat, muss auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis vorlegen (§ 7 Absatz 2 SpFV).
Wann muss der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden?
Spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin, vollständig, beim Prüfungsausschuss, bei dem die Prüfung abgelegt werden soll (§ 7 Absatz 1 SpFV).
Darf man mit Farbsehschwäche den Sportbootführerschein machen?
Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nach § 6 Absatz 4 SpFV nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Was im Einzelfall ausreicht, beurteilt der untersuchende Arzt nach Anlage 2 der Verordnung.
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Grundlage: Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) in der auf ELWIS veröffentlichten Fassung. Diese Seite fasst zusammen und ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die Verordnung in ihrer geltenden Fassung.