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SRC-Anpassung · Fragenkatalog III · Frage 3

Für die Teilnahme am öffentlichen Funkverkehr ist – im Gegensatz zur Teilnahme am Nicht-öffentlichen Funkverkehr – zusätzlich erforderlich …

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    Für die Teilnahme am öffentlichen Funkverkehr ist – im Gegensatz zur Teilnahme am Nicht-öffentlichen Funkverkehr – zusätzlich erforderlich …

    Vertrag mit einer Abrechnungsgesellschaft

    Wer über eine Küstenfunkstelle Gespräche in das Telefonnetz führt, verursacht Kosten, die jemand in Rechnung stellen muss. Das übernimmt eine Abrechnungsgesellschaft, mit der der Schiffseigner einen Vertrag schließt. Für den nicht öffentlichen Verkehr, etwa von Schiff zu Schiff, fallen keine solchen Gebühren an — deshalb ist der Vertrag nur beim öffentlichen Funkverkehr zusätzlich nötig.

    MerksatzWer telefoniert, braucht jemanden, der abrechnet

    Typischer FehlerSeefunkzeugnis, Zulassung des Funkgeräts und Zuteilung (Ship Station Licence) sind schon für jede Seefunkstelle Pflicht, also auch im nicht öffentlichen Verkehr. Sie kommen beim öffentlichen Funkverkehr nicht zusätzlich hinzu.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Besitz eines Seefunkzeugnisses
    • Zulassung des Funkgeräts
    • Zuteilung (Ship Station Licence)

Diese Frage steht im amtlichen Katalog SRC-Anpassungsprüfung, Teil „Fragenkatalog III“. Sie steht im Abschnitt Begriffe und Abkürzungen — BSH-Veröffentlichungen für die Sportschifffahrt, öffentlicher Funkverkehr und seine Abrechnung, NAVAREA, WX und NX, AIS, ETA und Ortszeit.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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