Zum Inhalt springen
Bootsschein-Trainer

Start › Fragenkatalog › Rufzeichen, Behörden, Abhörverbot › Frage 42

SRC · Funkeinrichtungen und Seefunkstellen · Frage 42

Das Abhörverbot und das Fernmeldegeheimnis sind geregelt...

  1. 42

    Das Abhörverbot und das Fernmeldegeheimnis sind geregelt...

    im Telekommunikationsgesetz (TKG)

    Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot sind deutsches Recht, kein internationales Betriebsverfahren und keine Schiffssicherheitsvorschrift. Sie schützen den Inhalt von Nachrichten vor Mithörern und gehören deshalb ins Telekommunikationsgesetz, das für alle Telekommunikation gilt, den Seefunk eingeschlossen. Der Prüfungskatalog nennt dafür das TKG.

    MerksatzGeheimnis und Abhörverbot: deutsches Telekommunikationsrecht

    Typischer FehlerDie VO Funk ist internationales Recht für Frequenzen und Betriebsverfahren, die Schiffssicherheitsverordnung regelt die Ausrüstung, und das FTEG betraf das Inverkehrbringen von Funkanlagen. Die hier gefragten Pflichten stehen im deutschen Telekommunikationsrecht.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • in der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk)/in den Radio Regulations (RR)
    • in der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
    • im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG)

Diese Frage steht im amtlichen Katalog Short Range Certificate, Teil „Funkeinrichtungen und Seefunkstellen“. Sie steht im Abschnitt Rufzeichen, Behörden, Abhörverbot — Sendeleistung, Rufzeichen und Unterscheidungssignal, wer Seefunkstellen prüft, Fernmeldegeheimnis, CE-Zeichen und Binnenschifffahrtsfunk.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

So geht es weiter

Die übrigen Fragen aus Rufzeichen, Behörden, Abhörverbot