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SRC-Anpassung · Fragenkatalog III · Frage 14

Welches Funkzeugnis ist auf einem mit einer Seefunkanlage ausgerüsteten Sportfahrzeug unter deutscher Flagge für den Schiffsführer vorgeschrieben?

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    Welches Funkzeugnis ist auf einem mit einer Seefunkanlage ausgerüsteten Sportfahrzeug unter deutscher Flagge für den Schiffsführer vorgeschrieben?

    Ein Funkzeugnis, das zum Bedienen der eingebauten Anlage berechtigt, z. B. SRC oder LRC

    Der Schiffsführer muss die Anlage bedienen dürfen, die tatsächlich eingebaut ist. Für eine UKW-Anlage reicht das SRC, für Grenz-, Kurzwelle oder Satellitenfunk ist das LRC nötig, das auch UKW abdeckt. Maßgeblich ist also die Art der Funkanlage an Bord, nicht das Fahrtgebiet.

    MerksatzDas Zeugnis muss zur eingebauten Anlage passen

    Typischer FehlerDie Grenze der Hoheitsgewässer entscheidet nicht über das Zeugnis, sondern die eingebaute Anlage. Dass irgendeine Person an Bord funken darf, genügt nicht, und wer das LRC besitzt, braucht nicht zusätzlich das SRC.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Ein SRC bis zur Grenze der Hoheitsgewässer, darüber hinaus ein LRC
    • Keines, es genügt, wenn eine Person an Bord ist, die die Funkanlage bedienen darf
    • Für die Bedienung einer Grenz-/Kurzwellenanlage ist das LRC vorgeschrieben, für die Bedienung einer UKW-Anlage zusätzlich das SRC

Diese Frage steht im amtlichen Katalog SRC-Anpassungsprüfung, Teil „Fragenkatalog III“. Sie steht im Abschnitt Funkzeugnisse und Fernmeldegeheimnis — Was das SRC erlaubt und wann es vorgeschrieben ist, die Aufgabe des MRCC, Sea Areas im GMDSS, Abhörverbot und Fernmeldegeheimnis.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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