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SRC-Anpassung · Fragenkatalog III · Frage 18

Wer ist beim Betrieb einer Seefunkstelle auf einem Sportboot zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des Abhörverbots verpflichtet?

  1. 18

    Wer ist beim Betrieb einer Seefunkstelle auf einem Sportboot zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des Abhörverbots verpflichtet?

    Alle Personen, die eine Seefunkstelle beaufsichtigen, bedienen oder Kenntnis über öffentlichen Nachrichtenaustausch erlangt haben

    Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Wissen an, nicht an einen Posten an Bord. Verpflichtet ist, wer die Seefunkstelle beaufsichtigt oder bedient, und ebenso jeder, der auf andere Weise vom Inhalt des öffentlichen Nachrichtenaustauschs erfahren hat — etwa ein Gast, der ein Gespräch mitgehört hat. Wer etwas weiß, darf es nicht weitergeben, gleich ob er dazu bestellt wurde.

    MerksatzWer mithört, schweigt — egal welche Rolle er an Bord hat

    Typischer FehlerDie Pflicht entsteht nicht erst, wenn der Schiffsführer jemanden ausdrücklich verpflichtet, und sie trifft nicht nur Personen, die ständig an Bord sind oder das Funkgerät bedienen können. Sie folgt aus der Kenntnis des Inhalts.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Alle Personen, die ständig an Bord sind
    • Alle Personen, die das Funkgerät bedienen können
    • Alle Personen, die vom Schiffsführer ausdrücklich dazu verpflichtet worden sind

Diese Frage steht im amtlichen Katalog SRC-Anpassungsprüfung, Teil „Fragenkatalog III“. Sie steht im Abschnitt Funkzeugnisse und Fernmeldegeheimnis — Was das SRC erlaubt und wann es vorgeschrieben ist, die Aufgabe des MRCC, Sea Areas im GMDSS, Abhörverbot und Fernmeldegeheimnis.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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