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Start Fragenkatalog Fahrwasser und Verkehrsregeln Frage 158

SBF See · Spezifische Fragen · Frage 158

Welche verkehrsrechtliche Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer nach § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), dessen Fahrzeug mit einer UKW-Funkanlage ausgerüstet ist?

  1. 158

    Welche verkehrsrechtliche Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer nach § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), dessen Fahrzeug mit einer UKW-Funkanlage ausgerüstet ist?

    Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.

    UKW = Ultrakurzwellen

    Wer eine Ultrakurzwellen-Funkanlage an Bord hat, muss sie auch nutzen: die Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen der Verkehrszentrale abhören und berücksichtigen. Der Sinn ist die Lage, die man selbst nicht sehen kann — ein Massengutfrachter zwei Flussbiegungen weiter, eine gesperrte Rinne, ein Schleppverband, der gleich dreht.

    MerksatzWer das Gerät hat, muss auch zuhören

    Typischer FehlerEs auf das Funkzeugnis zu verkürzen — das ist eine funkrechtliche Frage und keine verkehrsrechtliche. Und weder eine regelmäßige Positionsmeldung noch Eintragungen im Schiffslogbuch werden hier verlangt.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Er ist verpflichtet, bei der Nutzung einer UKW-Funkanlage im Besitz des entsprechenden Funkzeugnisses zu sein.
    • Er ist verpflichtet, bei verminderter Sicht regelmäßig seinen Schiffsnamen und seine Position der Verkehrszentrale mitzuteilen.
    • Er ist verpflichtet, die Funkanlage während der Fahrt in Betrieb zu halten und alle sein Fahrzeug betreffenden Mitteilungen im Schiffslogbuch festzuhalten.

Diese Frage gehört zum spezifischen Teil SBF See. Sie steht im Abschnitt Fahrwasser und Verkehrsregeln — Steuerbordseite, Einlaufen, Überholverbote, Ankerverbote und der Nord-Ostsee-Kanal.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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