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SBF See · Spezifische Fragen · Frage 171

Wo ist das Ankern verboten?

  1. 171

    Wo ist das Ankern verboten?

    Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.

    Verboten ist das Ankern überall dort, wo der Anker oder das liegende Fahrzeug im Weg wäre oder Schaden anrichtete. Das betrifft das Fahrwasser selbst, Engstellen und unübersichtliche Krümmungen; einen Umkreis von dreihundert Metern um schwimmende Geräte, Wracks, Kabeltonnen und ähnliche Stellen; den Bereich vor Hafeneinfahrten und Schleusen ebenso wie vor Anlegestellen und Sielen; die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal; Fähr- und Brückenstrecken; und dreihundert Meter beiderseits eines Ankerverbotszeichens.

    MerksatzNicht dort, wo etwas durchmuss oder etwas am Grund liegt

    Typischer FehlerDie Liste auf alle Seeschifffahrtsstraßen auszudehnen — dann dürfte man nirgends mehr ankern, und die Ankerplätze wären selbst verboten. Umgekehrt lässt eine Fassung die Wracks und Schifffahrtshindernisse weg und schiebt Naturschutzgebiete ein.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Im Fahrwasser, auf Seeschifffahrtsstraßen, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
    • Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals und in Vogelschutz- und Naturschutzgebieten sowie generell innerhalb von Nationalparks.
    • Im Fahrwasser, wenn es durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) bekanntgemacht worden ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch entsprechende Sichtzeichen bezeichnet sind.

Diese Frage gehört zum spezifischen Teil SBF See. Sie steht im Abschnitt Fahrwasser und Verkehrsregeln — Steuerbordseite, Einlaufen, Überholverbote, Ankerverbote und der Nord-Ostsee-Kanal.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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