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SRC · Mobiler Seefunkdienst und weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) · Frage 9Für die Teilnahme am öffentlichen Funkverkehr ist – im Gegensatz zur Teilnahme am Nicht-öffentlichen Funkverkehr – zusätzlich erforderlich …
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Für die Teilnahme am öffentlichen Funkverkehr ist – im Gegensatz zur Teilnahme am Nicht-öffentlichen Funkverkehr – zusätzlich erforderlich …
Vertrag mit einer Abrechnungsgesellschaft
Wer über eine Küstenfunkstelle Gespräche in das Telefonnetz führt, verursacht Kosten, die jemand in Rechnung stellen muss. Das übernimmt eine Abrechnungsgesellschaft, mit der der Schiffseigner einen Vertrag schließt. Für den nicht öffentlichen Verkehr, etwa von Schiff zu Schiff, fallen keine solchen Gebühren an — deshalb ist der Vertrag nur beim öffentlichen Funkverkehr zusätzlich nötig.
Merksatz
Wer telefoniert, braucht jemanden, der abrechnet
Typischer FehlerSeefunkzeugnis, Zulassung des Funkgeräts und Zuteilung (Ship Station Licence) sind schon für jede Seefunkstelle Pflicht, also auch im nicht öffentlichen Verkehr. Sie kommen beim öffentlichen Funkverkehr nicht zusätzlich hinzu.
Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.
Die anderen Antwortmöglichkeiten
- Besitz eines Seefunkzeugnisses
- Zulassung des Funkgeräts
- Zuteilung (Ship Station Licence)
Diese Frage steht im amtlichen Katalog Short Range Certificate, Teil „Mobiler Seefunkdienst und weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)“. Sie steht im Abschnitt Seefunkdienst und GMDSS — Was der mobile Seefunkdienst ist, wozu GMDSS dient, ITU und VO Funk, Küstenfunkstellen, Seegebiete A1 bis A4, MSI, AIS und Zeitangaben in UTC.
Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte
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