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SRC-Anpassung · Fragenkatalog III · Frage 23

Welche Sportboote müssen mit einer UKW-Seefunkanlage ausgerüstet sein?

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    Welche Sportboote müssen mit einer UKW-Seefunkanlage ausgerüstet sein?

    Gewerbsmäßig genutzte Sportboote mit einer Länge über alles von 12 m und mehr

    Ausrüstungspflichtig wird ein Sportboot erst, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Es wird gewerbsmäßig genutzt, und es ist 12 m lang oder länger. Bei rein privater Nutzung besteht diese Pflicht nicht, gleich wie lang das Boot ist; eine freiwillig eingebaute Anlage bleibt trotzdem sinnvoll.

    MerksatzGewerblich und ab 12 m — erst dann Funkpflicht

    Typischer FehlerDie Länge allein reicht nicht: Ohne gewerbsmäßige Nutzung ist ein Sportboot von 12 m nicht funkausrüstungspflichtig. Die Antriebsleistung von 3,68 kW ist hier kein Kriterium, weder privat noch gewerblich.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Sportboote mit einer Länge über alles von 12 m und mehr
    • Sportboote mit einer Antriebsmaschine von 3,68 kW und mehr
    • Gewerbsmäßig genutzte Sportboote mit einer Antriebsmaschine von 3,68 kW und mehr

Diese Frage steht im amtlichen Katalog SRC-Anpassungsprüfung, Teil „Fragenkatalog III“. Sie steht im Abschnitt Rufzeichen, Urkunden und Ausrüstung — Welche Behörde Rufzeichen, Zuteilung und Funksicherheitszeugnis ausstellt, wer prüft, welche Sportboote ausrüstungspflichtig sind, Kombianlagen und CE-Zeichen.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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