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SRC-Anpassung · Fragenkatalog III · Frage 26

Was muss ein Schiffseigner beim Austausch der UKW-Sprechfunkanlage gegen eine UKW-GMDSS-Funkanlage veranlassen?

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    Was muss ein Schiffseigner beim Austausch der UKW-Sprechfunkanlage gegen eine UKW-GMDSS-Funkanlage veranlassen?

    Schriftliche Mitteilung über die Umrüstung an die Bundesnetzagentur

    Die Zuteilung gilt für eine bestimmte Seefunkstelle mit ihrer Ausrüstung. Wer vom reinen UKW-Sprechfunk auf eine GMDSS-Anlage mit DSC umrüstet, ändert genau das, was die Bundesnetzagentur zugeteilt hat — eine DSC-Anlage sendet zudem eine Rufnummer aus, die zur Zuteilung gehören muss. Deshalb wird die Umrüstung der Bundesnetzagentur schriftlich mitgeteilt, damit die Zuteilung den tatsächlichen Stand zeigt.

    MerksatzNeue Anlage an Bord — die Bundesnetzagentur muss es wissen

    Typischer FehlerDas BSH oder die Zentrale Verwaltungsstelle liegen nahe, weil beide mit Schifffahrt zu tun haben, aber keine von ihnen stellt die Zuteilung aus. Das Amtsgericht führt das Seeschiffsregister und hat mit der Funkanlage nichts zu tun.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Schriftliche Mitteilung über die Umrüstung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    • Schriftliche Mitteilung über die Umrüstung an das Amtsgericht
    • Schriftliche Mitteilung über die Umrüstung an die Zentrale Verwaltungsstelle

Diese Frage steht im amtlichen Katalog SRC-Anpassungsprüfung, Teil „Fragenkatalog III“. Sie steht im Abschnitt Rufzeichen, Urkunden und Ausrüstung — Welche Behörde Rufzeichen, Zuteilung und Funksicherheitszeugnis ausstellt, wer prüft, welche Sportboote ausrüstungspflichtig sind, Kombianlagen und CE-Zeichen.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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