Zum Inhalt springen
Bootsschein-Trainer

Start Fragenkatalog Recht und Sorgfaltspflicht Frage 73

SBF See · Spezifische Fragen · Frage 73

Wo gelten die Kollisionsverhütungsregeln (KVR)?

  1. 73

    Wo gelten die Kollisionsverhütungsregeln (KVR)?

    Auf der Hohen See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.

    KVR = Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln)

    Die Kollisionsverhütungsregeln gelten auf der Hohen See und überall dort, wo Seeschiffe von ihr aus hinkommen — auf allen mit ihr zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. Der Geltungsbereich ist also nicht an eine Staatsgrenze geknüpft, sondern an das Wasser selbst. Deshalb gelten dieselben Regeln vor Helgoland wie vor Neuseeland.

    MerksatzWo ein Seeschiff hinkommt, gilt die Seestraßenordnung

    Typischer FehlerDen Bereich auf deutsche Seeschifffahrtsstraßen oder küstennahe Seegewässer einzuengen — das wäre nationales Recht, und darum geht es hier nicht. Auch die Verkehrstrennungsgebiete sind nicht ausgenommen; gerade dort gelten sie besonders.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Auf der Hohen See und den deutschen Seeschifffahrtsstraßen, die von Seeschiffen befahren werden.
    • Auf den Seeschifffahrtsstraßen und den küstennahen deutschen Seegewässern, die von Seeschiffen befahren werden.
    • Auf der Hohen See und den von Seeschiffen befahrbaren Randmeeren, mit Ausnahme der Verkehrstrennungsgebiete.

Diese Frage gehört zum spezifischen Teil SBF See. Sie steht im Abschnitt Recht und Sorgfaltspflicht — KVR und SeeSchStrO, seemännische Sorgfaltspflicht, das Manöver des letzten Augenblicks.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

Die übrigen Fragen aus Recht und Sorgfaltspflicht