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Start Fragenkatalog Recht und Sorgfaltspflicht Frage 75

SBF See · Spezifische Fragen · Frage 75

Welche Sportboote sind von der Fahrerlaubnispflicht auf den Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen?

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    Welche Sportboote sind von der Fahrerlaubnispflicht auf den Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen?

    Sportboote ohne Antriebsmaschine oder solche mit einer größten, nicht überschreitbaren Nutzleistung von 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) oder weniger.

    15 PS = Pferdestärke, eine veraltete physikalische Maßeinheit für die Leistung · bzw. = beziehungsweise · S1 = Dauerbetrieb mit konstanter Belastung · m = Meter

    Frei ist, wer wenig oder gar keine Maschinenleistung hat. Ohne Antriebsmaschine braucht es keine Fahrerlaubnis, und mit Maschine bis einschließlich elf Komma null drei Kilowatt beim Verbrennungsmotor beziehungsweise sieben Komma fünf Kilowatt beim Elektromotor im Dauerbetrieb ebenfalls nicht. Maßgeblich ist die größte, nicht überschreitbare Nutzleistung — also das, was der Motor hergeben kann, nicht das, was gerade gefahren wird.

    MerksatzDie Grenze zieht die Maschine, nicht die Länge

    Typischer FehlerDie Grenze umzudrehen und die Boote mit mehr Leistung für ausgenommen zu halten. Und eine Rumpflänge unter zwanzig Metern spielt keine Rolle: Ein großer Segler mit starker Maschine ist nicht deshalb frei, weil gerade gesegelt wird.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Sportboote unter Segel mit einer Rumpflänge unter 20 m und solche deren Antriebsmaschine nicht benutzt wird.
    • Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
    • Sportboote, die entweder vor Anker liegen oder an Land festgemacht sind oder auf Grund sitzen.

Diese Frage gehört zum spezifischen Teil SBF See. Sie steht im Abschnitt Recht und Sorgfaltspflicht — KVR und SeeSchStrO, seemännische Sorgfaltspflicht, das Manöver des letzten Augenblicks.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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