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SRC · Funkeinrichtungen und Seefunkstellen · Frage 28

Welche rechtlichen Voraussetzungen sind für den Betrieb einer Seefunkstelle auf einem Sportfahrzeug und einem Traditionsschiff zu erfüllen?

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    Welche rechtlichen Voraussetzungen sind für den Betrieb einer Seefunkstelle auf einem Sportfahrzeug und einem Traditionsschiff zu erfüllen?

    Zuteilung (Ship Station Licence), für den Seefunkdienst zugelassene oder in Verkehr gebrachte Funkgeräte, ausreichendes Seefunkzeugnis des Fahrzeugführers

    Für den Betrieb müssen drei Dinge zusammenkommen: die Zuteilung als Erlaubnis für die Seefunkstelle, ein Funkgerät, das für den Seefunkdienst zugelassen oder ordnungsgemäß in Verkehr gebracht ist, und ein ausreichendes Seefunkzeugnis beim Fahrzeugführer. Station, Gerät und Bediener werden also jeweils für sich verlangt.

    MerksatzZuteilung, zugelassenes Gerät, Zeugnis des Führers

    Typischer FehlerDer Sportbootführerschein ist eine Fahrerlaubnis, keine funkrechtliche Voraussetzung. Und es genügt nicht, dass irgendeine Person an Bord ein Seefunkzeugnis hat — es muss der Fahrzeugführer sein, und das zugelassene Gerät darf nicht fehlen.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Zuteilung (Ship Station Licence), ausreichendes Seefunkzeugnis und Sportbootführerschein des Fahrzeugführers
    • Zuteilung (Ship Station Licence), ausreichendes Seefunkzeugnis einer Person an Bord
    • Zuteilung (Ship Station Licence), für den Seefunkdienst zugelassene oder in Verkehr gebrachte Funkgeräte, Sportbootführerschein

Diese Frage steht im amtlichen Katalog Short Range Certificate, Teil „Funkeinrichtungen und Seefunkstellen“. Sie steht im Abschnitt Funkzeugnis und Zuteilung — Welches Zeugnis für welche Anlage, wann ein Sportboot Funk braucht, die Zuteilungsurkunde und was der Bundesnetzagentur zu melden ist.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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