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SRC · Funkeinrichtungen und Seefunkstellen · Frage 32

Was und zu welchem Zweck muss ein Schiffseigner bei Änderung des Schiffsnamens in Bezug auf seine Seefunkstelle veranlassen?

  1. 32

    Was und zu welchem Zweck muss ein Schiffseigner bei Änderung des Schiffsnamens in Bezug auf seine Seefunkstelle veranlassen?

    Namensänderung der Bundesnetzagentur schriftlich mitteilen zwecks Änderung seiner Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence)

    In der Zuteilungsurkunde steht die Seefunkstelle mit dem Namen des Schiffes, für das sie gilt. Ändert sich der Name, stimmt die Urkunde nicht mehr mit dem Fahrzeug überein, und bei einer Überprüfung oder im Notfall passt die Kennung nicht zum Schiff. Ausgestellt hat sie die Bundesnetzagentur, also muss die Namensänderung dorthin, schriftlich, damit die Urkunde angepasst wird.

    MerksatzNeuer Name, neue Urkunde — Post an die Bundesnetzagentur

    Typischer FehlerDer Kennzeichenausweis und die Zentrale Verwaltungsstelle gehören zur Kennzeichnung des Bootes, nicht zum Seefunk. Und eine Gerätezulassungsurkunde beim BSH gibt es für die Seefunkstelle nicht; der Schiffsname steht in der Zuteilung.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Namensänderung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich mitteilen zwecks Änderung der Gerätezulassungsurkunde)
    • Namensänderung dem Wasser- und Schifffahrtsamt, Hamburg schriftlich mitteilen zwecks Änderung des Kennzeichenausweises
    • Namensänderung der Zentralen Verwaltungsstelle schriftlich mitteilen zwecks Änderung des Kennzeichenausweises

Diese Frage steht im amtlichen Katalog Short Range Certificate, Teil „Funkeinrichtungen und Seefunkstellen“. Sie steht im Abschnitt Funkzeugnis und Zuteilung — Welches Zeugnis für welche Anlage, wann ein Sportboot Funk braucht, die Zuteilungsurkunde und was der Bundesnetzagentur zu melden ist.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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