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SRC · Funkeinrichtungen und Seefunkstellen

Funkzeugnis und Zuteilung

13 amtliche Prüfungsfragen. Welches Zeugnis für welche Anlage, wann ein Sportboot Funk braucht, die Zuteilungsurkunde und was der Bundesnetzagentur zu melden ist. Unter jeder Frage steht die richtige Antwort und darunter unsere eigene Erklärung: warum sie richtig ist, ein Merksatz zum Behalten und der Fehler, in den die meisten laufen.

Fragen und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärungen sind eigener Text. Quellen und Rechte

Worum es hier geht

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Eine Seefunkstelle an Bord zu betreiben setzt drei Dinge voraus, und sie gehören zu drei verschiedenen Ebenen: die Zuteilung für die Funkstelle, ein zugelassenes Gerät und ein ausreichendes Seefunkzeugnis des Fahrzeugführers. Fehlt eines davon, ist der Betrieb nicht erlaubt — auch wenn das Gerät technisch einwandfrei funktioniert.

Die Seefunkstelle selbst ist die Funkstelle des mobilen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges. Ihre Erlaubnis ist die Zuteilung, englisch Ship Station Licence. In Deutschland stellt sie die Bundesnetzagentur (BNetzA), Außenstelle Hamburg, aus. Die Urkunde muss im Original an Bord sein, und bei einer Überprüfung werden die Zuteilung und das Seefunkzeugnis des Fahrzeugführers vorgelegt. Weil die Zuteilung an Schiff und Anlage hängt, meldet der Eigner Änderungen schriftlich der Bundesnetzagentur: eine Namensänderung des Schiffes ebenso wie den Austausch einer UKW-Sprechfunkanlage gegen eine UKW-GMDSS-Funkanlage.

Das Gerät muss für den Seefunkdienst zugelassen oder in Verkehr gebracht worden sein. Eine TÜV-Prüfung oder eine NAVTEX-Schnittstelle sind dafür nicht das Kriterium; entscheidend ist die Zulassung beziehungsweise das ordnungsgemäße Inverkehrbringen für den Seefunkdienst.

Das Zeugnis schließlich gehört zur Person. Vorgeschrieben ist für den Schiffsführer ein Funkzeugnis, das zum Bedienen der eingebauten Anlage berechtigt, zum Beispiel SRC oder LRC. Das SRC, das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis, berechtigt zum Bedienen von UKW-Funkanlagen im Seefunkdienst auf nicht funkausrüstungspflichtigen Fahrzeugen und auf Traditionsschiffen. Ein Sportbootführerschein ersetzt es nicht und gehört auch nicht zu den funkrechtlichen Voraussetzungen.

Eine Sonderrolle haben gewerbsmäßig genutzte Sportboote. Sind sie 12 m lang oder länger, müssen sie mit einer UKW-Seefunkanlage ausgerüstet sein und benötigen ein Funksicherheitszeugnis. Das stellt nicht die Bundesnetzagentur aus, sondern die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr. Die Länge allein löst diese Pflicht nicht aus; sie knüpft an die gewerbsmäßige Nutzung an.

Drei Voraussetzungen
Zuteilung, zugelassenes oder in Verkehr gebrachtes Gerät, Seefunkzeugnis des Fahrzeugführers.
Zuteilung
Ship Station Licence von der BNetzA, Außenstelle Hamburg — im Original an Bord.
Änderungen
Neuer Schiffsname oder neue Anlage: schriftlich an die Bundesnetzagentur.
SRC
UKW-Seefunk auf nicht funkausrüstungspflichtigen Fahrzeugen und Traditionsschiffen.
Gewerbsmäßig ab 12 m
UKW-Seefunkanlage Pflicht, Funksicherheitszeugnis von der BG Verkehr.

Die typische Falle: Das Zeugnis muss der Fahrzeugführer haben — es genügt nicht, dass irgendeine Person an Bord funken darf. Und die Ausrüstungspflicht ab 12 m Länge gilt nur bei gewerbsmäßiger Nutzung, nicht für jedes Sportboot dieser Größe.

Eigener Text dieser Seite — keine amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Katalog; die Fragen darunter stehen wörtlich so darin.

  1. 24

    Was ist eine „Seefunkstelle“?

    Funkstelle des mobilen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges

    Eine Seefunkstelle gehört zum mobilen Seefunkdienst und befindet sich auf einem Fahrzeug, das nicht dauernd verankert ist — also auf einem Schiff oder Boot, das fahren kann. Das unterscheidet sie von der ortsfesten Küstenfunkstelle an Land. Entscheidend ist der Ort an Bord, nicht der Frequenzbereich des Geräts.

    MerksatzSeefunkstelle: an Bord, beweglich, im Seefunkdienst

    Typischer FehlerGerät samt Antenne für UKW oder Grenz- und Kurzwelle beschreibt nur die Technik, nicht die Funkstelle. ATIS gehört zum Binnenschifffahrtsfunk, und die Teilnahme am GMDSS ist keine Definition der Seefunkstelle.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Typgeprüfte Funkstelle, die kein ATIS-Signal aussendet
    • Seefunkgerät samt Antenne, das im UKW- bzw. Grenz- und Kurzwellenbereich betrieben wird
    • Funkstelle, die am GMDSS teilnehmen darf

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  2. 25

    Welches Funkzeugnis ist auf einem mit einer Seefunkanlage ausgerüsteten Sportfahrzeug unter deutscher Flagge für den Schiffsführer vorgeschrieben?

    Ein Funkzeugnis, das zum Bedienen der eingebauten Anlage berechtigt, z. B. SRC oder LRC

    Der Schiffsführer muss die Anlage bedienen dürfen, die tatsächlich eingebaut ist. Für eine UKW-Anlage reicht das SRC, für Grenz-, Kurzwelle oder Satellitenfunk ist das LRC nötig, das auch UKW abdeckt. Maßgeblich ist also die Art der Funkanlage an Bord, nicht das Fahrtgebiet.

    MerksatzDas Zeugnis muss zur eingebauten Anlage passen

    Typischer FehlerDie Grenze der Hoheitsgewässer entscheidet nicht über das Zeugnis, sondern die eingebaute Anlage. Dass irgendeine Person an Bord funken darf, genügt nicht, und wer das LRC besitzt, braucht nicht zusätzlich das SRC.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Ein SRC bis zur Grenze der Hoheitsgewässer, darüber hinaus ein LRC
    • Keines, es genügt, wenn eine Person an Bord ist, die die Funkanlage bedienen darf
    • Für die Bedienung einer Grenz-/Kurzwellenanlage ist das LRC vorgeschrieben, für die Bedienung einer UKW-Anlage zusätzlich das SRC

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  3. 26

    Welche Funkanlagen darf der Inhaber eines Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC]) bedienen?

    UKW-Funkanlagen im Seefunkdienst auf nicht funkausrüstungspflichtigen Fahrzeugen und auf Traditionsschiffen

    Das SRC berechtigt zum Bedienen von UKW-Seefunkanlagen auf Fahrzeugen, die nicht zur Funkausrüstung verpflichtet sind, also typischerweise auf Sportbooten, sowie auf Traditionsschiffen. Für Schiffe mit Ausrüstungspflicht sind andere, berufliche Zeugnisse vorgesehen.

    MerksatzSRC: UKW auf See, auf Booten ohne Ausrüstungspflicht

    Typischer FehlerFür den Binnenschifffahrtsfunk und für den Luftfunk gelten eigene Zeugnisse, das SRC reicht dort nicht. Und auf funkausrüstungspflichtigen Seeschiffen genügt es ebenfalls nicht.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • UKW-Funkanlagen für See- und Luftfunkstellen
    • UKW-Funkanlagen auf Sportbooten im Seefunkdienst und Binnenschifffahrtsfunk
    • UKW-Funkanlagen auf funkausrüstungspflichtigen und nicht funkausrüstungspflichtigen Seeschiffen

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  4. 27

    Welche Sportboote müssen mit einer UKW-Seefunkanlage ausgerüstet sein?

    Gewerbsmäßig genutzte Sportboote mit einer Länge über alles von 12 m und mehr

    Ausrüstungspflichtig wird ein Sportboot erst, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Es wird gewerbsmäßig genutzt, und es ist 12 m lang oder länger. Bei rein privater Nutzung besteht diese Pflicht nicht, gleich wie lang das Boot ist; eine freiwillig eingebaute Anlage bleibt trotzdem sinnvoll.

    MerksatzGewerblich und ab 12 m — erst dann Funkpflicht

    Typischer FehlerDie Länge allein reicht nicht: Ohne gewerbsmäßige Nutzung ist ein Sportboot von 12 m nicht funkausrüstungspflichtig. Die Antriebsleistung von 3,68 kW ist hier kein Kriterium, weder privat noch gewerblich.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Sportboote mit einer Länge über alles von 12 m und mehr
    • Sportboote mit einer Antriebsmaschine von 3,68 kW und mehr
    • Gewerbsmäßig genutzte Sportboote mit einer Antriebsmaschine von 3,68 kW und mehr

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  5. 28

    Welche rechtlichen Voraussetzungen sind für den Betrieb einer Seefunkstelle auf einem Sportfahrzeug und einem Traditionsschiff zu erfüllen?

    Zuteilung (Ship Station Licence), für den Seefunkdienst zugelassene oder in Verkehr gebrachte Funkgeräte, ausreichendes Seefunkzeugnis des Fahrzeugführers

    Für den Betrieb müssen drei Dinge zusammenkommen: die Zuteilung als Erlaubnis für die Seefunkstelle, ein Funkgerät, das für den Seefunkdienst zugelassen oder ordnungsgemäß in Verkehr gebracht ist, und ein ausreichendes Seefunkzeugnis beim Fahrzeugführer. Station, Gerät und Bediener werden also jeweils für sich verlangt.

    MerksatzZuteilung, zugelassenes Gerät, Zeugnis des Führers

    Typischer FehlerDer Sportbootführerschein ist eine Fahrerlaubnis, keine funkrechtliche Voraussetzung. Und es genügt nicht, dass irgendeine Person an Bord ein Seefunkzeugnis hat — es muss der Fahrzeugführer sein, und das zugelassene Gerät darf nicht fehlen.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Zuteilung (Ship Station Licence), ausreichendes Seefunkzeugnis und Sportbootführerschein des Fahrzeugführers
    • Zuteilung (Ship Station Licence), ausreichendes Seefunkzeugnis einer Person an Bord
    • Zuteilung (Ship Station Licence), für den Seefunkdienst zugelassene oder in Verkehr gebrachte Funkgeräte, Sportbootführerschein

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  6. 29

    Welche Urkunde und welcher Befähigungsnachweis müssen bei der Überprüfung einer Seefunkstelle auf einem Sportfahrzeug dem Prüfbeamten auf Verlangen vorgelegt werden?

    Zuteilung (Ship Station Licence) und Seefunkzeugnis des Fahrzeugführers

    Geprüft wird die Seefunkstelle: Dafür zählen die Urkunde, die ihren Betrieb erlaubt, also die Zuteilung, und der Nachweis, dass der Fahrzeugführer sie bedienen darf, also sein Seefunkzeugnis. Andere Bootspapiere sagen über die Funkstelle nichts aus.

    MerksatzFunkprüfung: Zuteilung und Funkzeugnis vorzeigen

    Typischer FehlerSportbootführerschein, Internationaler Bootsschein und Eigentumsnachweis sind Bootspapiere, aber keine Funkpapiere. Und das Seefunkzeugnis eines beliebigen Besatzungsmitglieds ersetzt nicht das des Fahrzeugführers.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Zuteilung (Ship Station Licence) und Sportbootführerschein des Fahrzeugführers
    • Seefunkzeugnis eines Besatzungsmitgliedes und Internationaler Bootsschein (IBS)
    • Seefunkzeugnis des Fahrzeugführers und Eigentumsnachweis

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  7. 30

    Die Urkunde über die Zuteilung (Ship Station Licence) zum Betreiben einer Seefunkstelle wird in Deutschland ausgestellt durch …

    die Bundesnetzagentur (BNetzA), Außenstelle Hamburg

    Zuständig für Frequenzen und Funkstellen ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Seefunkangelegenheiten wie die Zuteilung einer Seefunkstelle und die Vergabe von Rufzeichen und MMSI bearbeitet ihre Außenstelle in Hamburg, die auch die Zuteilungsurkunde ausstellt.

    MerksatzShip Station Licence kommt von der BNetzA aus Hamburg

    Typischer FehlerDas BSH darf Seefunkstellen zwar überprüfen, stellt aber keine Zuteilungen aus. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist für die Wasserstraßen zuständig, und die Außenstelle Mülheim an der Ruhr ist nicht diejenige für den Seefunk.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • die Bundesnetzagentur (BNetzA), Außenstelle Mülheim an der Ruhr
    • das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Rostock
    • das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, Hamburg

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  8. 31

    Welche Urkunde für die Seefunkstelle muss auf einem Sportfahrzeug mitgeführt werden?

    Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence) (im Original)

    Die Zuteilungsurkunde ist der Nachweis, dass die Seefunkstelle überhaupt senden darf: Sie weist ihr Rufzeichen und Rufnummer zu und gilt für genau dieses Fahrzeug. Bei einer Überprüfung an Bord muss sie vorgelegt werden können, und verlangt ist dafür das Original; eine Kopie genügt nicht.

    MerksatzDie Ship Station Licence fährt im Original mit

    Typischer FehlerDie Gerätezulassungsurkunde klingt amtlich, ist aber nicht das Papier, das an Bord verlangt wird — ob ein Gerät verwendet werden darf, zeigt seine Zulassung bzw. das Inverkehrbringen, nicht eine mitgeführte Urkunde. Und eine Kopie der Zuteilung reicht nicht.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence) (in Kopie)
    • Gerätezulassungsurkunde (im Original)
    • Gerätezulassungsurkunde (in Kopie)

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  9. 32

    Was und zu welchem Zweck muss ein Schiffseigner bei Änderung des Schiffsnamens in Bezug auf seine Seefunkstelle veranlassen?

    Namensänderung der Bundesnetzagentur schriftlich mitteilen zwecks Änderung seiner Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence)

    In der Zuteilungsurkunde steht die Seefunkstelle mit dem Namen des Schiffes, für das sie gilt. Ändert sich der Name, stimmt die Urkunde nicht mehr mit dem Fahrzeug überein, und bei einer Überprüfung oder im Notfall passt die Kennung nicht zum Schiff. Ausgestellt hat sie die Bundesnetzagentur, also muss die Namensänderung dorthin, schriftlich, damit die Urkunde angepasst wird.

    MerksatzNeuer Name, neue Urkunde — Post an die Bundesnetzagentur

    Typischer FehlerDer Kennzeichenausweis und die Zentrale Verwaltungsstelle gehören zur Kennzeichnung des Bootes, nicht zum Seefunk. Und eine Gerätezulassungsurkunde beim BSH gibt es für die Seefunkstelle nicht; der Schiffsname steht in der Zuteilung.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Namensänderung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich mitteilen zwecks Änderung der Gerätezulassungsurkunde)
    • Namensänderung dem Wasser- und Schifffahrtsamt, Hamburg schriftlich mitteilen zwecks Änderung des Kennzeichenausweises
    • Namensänderung der Zentralen Verwaltungsstelle schriftlich mitteilen zwecks Änderung des Kennzeichenausweises

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  10. 33

    Was muss ein Schiffseigner beim Austausch der UKW-Sprechfunkanlage gegen eine UKW-GMDSS-Funkanlage veranlassen?

    Schriftliche Mitteilung über die Umrüstung an die Bundesnetzagentur

    Die Zuteilung gilt für eine bestimmte Seefunkstelle mit ihrer Ausrüstung. Wer vom reinen UKW-Sprechfunk auf eine GMDSS-Anlage mit DSC umrüstet, ändert genau das, was die Bundesnetzagentur zugeteilt hat — eine DSC-Anlage sendet zudem eine Rufnummer aus, die zur Zuteilung gehören muss. Deshalb wird die Umrüstung der Bundesnetzagentur schriftlich mitgeteilt, damit die Zuteilung den tatsächlichen Stand zeigt.

    MerksatzNeue Anlage an Bord — die Bundesnetzagentur muss es wissen

    Typischer FehlerDas BSH oder die Zentrale Verwaltungsstelle liegen nahe, weil beide mit Schifffahrt zu tun haben, aber keine von ihnen stellt die Zuteilung aus. Das Amtsgericht führt das Seeschiffsregister und hat mit der Funkanlage nichts zu tun.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Schriftliche Mitteilung über die Umrüstung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    • Schriftliche Mitteilung über die Umrüstung an das Amtsgericht
    • Schriftliche Mitteilung über die Umrüstung an die Zentrale Verwaltungsstelle

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  11. 34

    Was ist beim Kauf eines UKW-Sprechfunkgeräts für den Seefunkdienst oder eines UKW-GMDSS-Funkgeräts zu beachten?

    Das Funkgerät muss für den Seefunkdienst zugelassen oder in Verkehr gebracht worden sein

    Auf den Seefunkfrequenzen darf nur senden, was dafür vorgesehen ist: Ein Gerät muss für den Seefunkdienst zugelassen oder ordnungsgemäß in Verkehr gebracht sein, erkennbar am CE-Zeichen. Sonst ist nicht sichergestellt, dass es die Kanäle, Leistungsgrenzen und Funktionen einhält, auf die sich alle anderen im Seefunk verlassen. Ein billiges Gerät ohne diesen Nachweis darf nicht betrieben werden.

    MerksatzErst zugelassen oder in Verkehr gebracht, dann gefunkt

    Typischer FehlerEine TÜV-Prüfung ist für Seefunkgeräte kein Kriterium, und eine NAVTEX-Schnittstelle ist Ausstattung, keine Voraussetzung. Die BG Verkehr stellt Funksicherheitszeugnisse für gewerbliche Fahrzeuge aus, sie lässt keine Funkgeräte für Sportboote zu.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Das Funkgerät muss funktionsfähig und TÜV-geprüft sein
    • Das Funkgerät muss eine NAVTEX-Schnittstelle aufweisen oder Wetterberichte empfangen können
    • Das Funkgerät muss von der Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) für Sportboote zugelassen sein

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  12. 35

    Wer stellt in Deutschland Funksicherheitszeugnisse für Sportboote aus, die gewerbsmäßig genutzt werden?

    Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)

    Wird ein Sportboot gewerbsmäßig genutzt, gilt für seine Funkausrüstung das Schiffssicherheitsrecht, nicht mehr nur das Funkrecht. Zuständig für die Schiffssicherheit unter deutscher Flagge ist die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr; sie prüft die vorgeschriebene Ausrüstung und stellt das Funksicherheitszeugnis aus. Die Bundesnetzagentur regelt dagegen, wer auf welchen Frequenzen senden darf.

    MerksatzGewerblich unterwegs — die BG Verkehr bescheinigt die Funksicherheit

    Typischer FehlerDie Bundesnetzagentur liegt nahe, weil sie die Zuteilung ausstellt, aber ein Funksicherheitszeugnis ist ein Schiffssicherheitsnachweis. Auch BSH und Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung stellen es nicht aus.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
    • Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV)
    • Bundesnetzagentur (BNetzA)

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  13. 36

    Ein Sportboot von 12 Meter Länge und mehr benötigt ein Funksicherheitszeugnis...

    bei gewerbsmäßiger Nutzung

    Ein Funksicherheitszeugnis bescheinigt, dass ein ausrüstungspflichtiges Fahrzeug die vorgeschriebene Funkausrüstung hat. Ausrüstungspflichtig sind Sportboote ab zwölf Meter Länge erst dann, wenn sie gewerbsmäßig genutzt werden — wer zahlende Gäste oder Charterkunden mitnimmt, trägt Verantwortung für andere. Ein privat genutztes Boot gleicher Länge braucht kein solches Zeugnis.

    MerksatzErst das Gewerbe macht aus der Yacht ein Pflichtschiff

    Typischer FehlerWeder die Regattateilnahme noch Auslandsfahrten in internationalen Gewässern lösen die Pflicht aus; auch die Länge allein tut es nicht, deshalb stimmt in jedem Fall nicht. Entscheidend ist allein die gewerbsmäßige Nutzung.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • bei Regattateilnahme
    • bei Auslandsfahrten und in internationalen Gewässern
    • in jedem Fall

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