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SRC · Suche und Rettung (SAR), Seenotfunkbake (EPIRB) und Radartransponder (SART) · Frage 143

Wann darf eine Seefunkstelle, wenn sie Hilfe leisten kann, den Empfang eines DSC-Notalarms auf UKW im Sprechfunkverfahren bestätigen?

  1. 143

    Wann darf eine Seefunkstelle, wenn sie Hilfe leisten kann, den Empfang eines DSC-Notalarms auf UKW im Sprechfunkverfahren bestätigen?

    Nach Bestätigung durch eine Küstenfunkstelle oder einer angemessenen Wartefrist

    Zuerst soll die Küstenfunkstelle den Alarm aufnehmen, denn über sie wird die Seenotleitung eingeschaltet. Ein Schiff, das helfen kann, bestätigt deshalb erst nach der Bestätigung durch die Küstenfunkstelle oder nach einer angemessenen Wartefrist. So bleibt der Weg zur Rettungskette an Land frei.

    MerksatzErst die Küste, dann das helfende Schiff

    Typischer FehlerSofort nach Empfang zu bestätigen. Zuerst soll die Küstenfunkstelle Gelegenheit haben, den Alarm aufzunehmen. Drei Minuten sind keine feste Vorgabe, verlangt ist eine angemessene Wartefrist, und ein Schiff, das helfen kann, darf durchaus bestätigen.

    Erklärung des Bootsschein-Trainers — nicht Teil des amtlichen Katalogs.

    Die anderen Antwortmöglichkeiten
    • Sofort nach Empfang des DSC-Notalarms
    • Nach einer Wartefrist von 3 Minuten
    • DSC-Notalarme dürfen grundsätzlich nur von Küstenfunkstellen bestätigt werden

Diese Frage steht im amtlichen Katalog Short Range Certificate, Teil „Suche und Rettung (SAR), Seenotfunkbake (EPIRB) und Radartransponder (SART)“. Sie steht im Abschnitt Notverkehr abwickeln — Notalarm für andere weitergeben und bestätigen, SILENCE MAYDAY, Bremen Rescue, Funk mit SAR-Hubschraubern und was bei einem Fehlalarm zu tun ist.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Katalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de), Stand der Übernahme: 9. August 2026. Die Erklärung ist eigener Text. Quellen und Rechte

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